Allgemeine Geschäftsbedingungen

März 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Spectroplast GmbH (nachfolgend „Spectroplast") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich der Herstellung und Lieferung von Prototypen und sonstigen Bauteilen mittels Silikonadditivfertigung (nachfolgend „Bauteil(e)") sowie der Erbringung von Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen (nachfolgend „Applikationsprojekte"). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Spectroplast stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von Spectroplast sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Für die Auftragsbestätigung behält sich Spectroplast eine Frist von zwei Wochen vor.

2.2 Ein Vertrag über die Fertigung eines Bauteiles oder über ein Applikationsprojekt (nachfolgend „Auftrag" oder „Vertrag“) kommt zustande durch Auftragsbestätigung von Spectroplast oder durch Beginn der Leistungserbringung. Maßgeblich ist der Inhalt der Auftragsbestätigung.

2.3 Für Applikationsprojekte wird als weiterer Bestandteil des Auftrages i.d.R. ein individueller Projektvertrag oder eine gesonderte Leistungsbeschreibung (Statement of Work) vereinbart.

2.4 Diese AGB sind Bestandteil aller Aufträge. Im Widerspruchsfall gehen die anderen Bestandteile des Auftrages diesen AGB vor.

3. Leistungsumfang

3.1 Spectroplast fertigt Bauteile aus Silikon auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten digitalen Konstruktionsdaten (z. B. CAD-Dateien). Die gefertigten Bauteile sind, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, als Prototypen für Forschungs-, Entwicklungs- und Testzwecke bestimmt und nicht für den Einsatz in Endprodukten oder der Serienproduktion vorgesehen. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Eignung der Konstruktionsdaten sowie für die Einhaltung aller einschlägigen regulatorischen Anforderungen für den beabsichtigten Verwendungszweck. Jede Verwendung der Bauteile außerhalb des vereinbarten Zwecks erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers; der Auftraggeber stellt Spectroplast von allen hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei.

3.2 Spectroplast erbringt auf Anfrage Beratungs-, Entwicklungs- und Applikationsleistungen. Umfang, Zeitplan, Vergütung und geschuldete Projektergebnisse (nachfolgend „Deliverables“) werden im jeweiligen Auftrag festgehalten. Sofern im Rahmen eines Applikationsprojekts Bauteile für den Einsatz als Endprodukte gefertigt werden sollen, sind Produkthaftung, Qualitätssicherung und regulatorische Anforderungen gesondert im Auftrag zu vereinbaren.

4. Mitwirkungen des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt Spectroplast alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen rechtzeitig und in geeignetem Format zur Verfügung.

4.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die übermittelten Daten und Spezifikationen frei von Rechten Dritter sind und Spectroplast zu deren Nutzung berechtigt ist.

4.3 Verzögerungen, die aus ausbleibenden oder fehlerhaften Mitwirkungen des Auftraggebers resultieren, gehen nicht zu Lasten von Spectroplast. Spectroplast behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

5. Preise und Zahlung

5.1 Es gelten die im Auftrag ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

5.2 Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.3 Für Applikationsprojekte können Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt vereinbart werden. Die genaue Zahlungsstruktur wird im Auftrag festgelegt.

5.4 Alle Lieferungen und Leistungen, Aufwendungen, Kosten und Arbeits- sowie Reisezeiten außerhalb des im Auftrag ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere jeglichen Mehraufwand aufgrund von ausbleibenden oder fehlerhaften Mitwirkungen des Auftraggebers oder aufgrund sonstiger Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers, hat der Auftraggeber gesondert zu vergüten.

6. Lieferung, Leistungserbringung und Stornierung

6.1 Liefertermine und Projektmeilensteine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Richtwerte.

6.2 Lieferungen erfolgen FCA ab Werk München (Incoterms® 2020). Gefahr und Transportkosten gehen mit Übergabe an den Frachtführer auf den Auftraggeber über. Preise verstehen sich ab Werk, sofern im Angebot oder Bestellprozess nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

6.3 Spectroplast ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

6.4 Stornierung durch den Auftraggeber: Storniert der Auftraggeber einen Auftrag für die Bauteilfertigung oder für ein Applikationsprojekt nach Auftragsbestätigung, gilt Folgendes:

a) Bei Stornierung vor Produktionsbeginn bzw. Beginn des Applikationsprojektes: Der Auftraggeber schuldet eine Bearbeitungspauschale von 15 % des Auftragswertes, mindestens jedoch € 50,00 netto.

b) Bei Stornierung nach Produktionsbeginn bzw. Beginn des Applikationsprojektes: Der Auftraggeber vergütet bereits erbrachte Leistungen, trägt, soweit diese in der Vergütung noch nicht enthalten sind, alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen nachgewiesenen Kosten (Material, Arbeitszeit, Maschinenkosten) und zahlt eine Ausfallpauschale von 20 % des verbleibenden Auftragswertes.

c) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein tatsächlicher Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Spectroplast ist berechtigt, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Spectroplast.

7.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Waren unter Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8. Gewährleistung, Abnahme

8.1 Spectroplast gewährleistet, dass Bauteile und Deliverables den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Maßgeblich sind ausschließlich die vereinbarten Spezifikationen; öffentliche Aussagen oder Werbematerialien begründen keine Beschaffenheitszusage oder -garantie.

8.2 Der Auftraggeber hat Bauteile und auch Deliverables, soweit nicht deren Abnahme (Ziffer 8.5) erforderlich ist, unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, zu rügen.

8.3 Bei berechtigten Mängelrügen ist Spectroplast nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme. Unternimmt Spectroplast die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Mängelrechte. Diese Rechte verjähren vielmehr weiterhin mit Ablauf der ursprünglich geltenden, verbleibenden Gewährleistungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

8.5 Soweit die Abnahme eines Deliverables vereinbart oder erforderlich ist, erfolgt diese innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe. Die Abnahme ist seitens des Auftraggebers zu bestätigen, wenn die vereinbarten Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind und das Deliverable keine wesentlichen Mängel aufweist. Solange Spectroplast die Abnahmebestätigung nicht übergeben wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Deliverable zu benutzen. Wenn er es dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme. Als abgenommen gilt es auch dann, wenn Spectroplast dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe aller von ihm geltend gemachten Mängel, von denen mindestens ein wesentlicher Mangel auch tatsächlich vorliegen muss, ausdrücklich verweigert. Wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert, ist Spectroplast berechtigt, etwa bereits eingeräumte Nutzungsrechte am Deliverable zu widerrufen und die weitere Nutzung bis zur Abnahme zu untersagen.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzpflichten von Spectroplast für jegliche Sach-, Personen- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) Spectroplast haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Spectroplast nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und in diesem Fall nur in dem in lit. b) vereinbarten Umfang. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von Spectroplast für die leicht fahrlässige Verletzung solcher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, ist vorbehaltlich lit. d) ausgeschlossen.

(b) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht gilt folgendes: Die Haftung von Spectroplast beschränkt sich auf die Vermögensnachteile, die Spectroplast bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen, höchstens aber auf einen Betrag von 500.000 EUR je Schadensfall, es sei denn der zweifache Auftragswert (Summe bei Vertragsschluss) überschreitet 500.000 EUR; in dem Fall haftet Spectroplast stattdessen bis zur Höhe des zweifachen Auftragswertes. Als einheitlicher „Schadensfall“ gilt die Gesamtheit aller Schäden und Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung, Handlung oder Unterlassung ergibt.

(c) Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in dieser Ziffer 9.1 gelten ebenfalls für eine etwaige Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wobei der Auftraggeber Aufwendungsersatz in jedem Falle nur bis zur Höhe seines Erfüllungsinteresses verlangen kann und weitergehende Ansprüche nach § 284 BGB ausgeschlossen sind. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in dieser Ziffer 9.1 gelten ab dem Vertragsschluss auch für Schäden, die Spectroplast im Rahmen der Vertragsanbahnung verursacht. Weitergehende Ansprüche, die vor Vertragsschluss entstanden sein sollten, gelten mit Vertragsschluss als einvernehmlich abbedungen.

(d) Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in dieser Ziffer 9.1 gelten nicht für die Haftung aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus arglistigem Verschweigen von Mängeln, für die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Produkthaftung oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Garantien im Sinne von §§ 276 Abs. 1, 443, 444 oder 639 BGB mit der Folge einer verschuldensunabhängigen, unbeschränkten Haftung bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von Spectroplast. Formulierungen wie „versichern“, „garantieren“, „zusichern“ sollen im Zweifel nur Beschaffenheitsvereinbarungen aber keine Garantien in diesem Sinne begründen.

(e) Soweit die Haftung von Spectroplast beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen von Spectroplast

(f) Eine Abänderung der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziffer 9.1 nicht begründet.

9.2 Haftung bei zweckfremder Verwendung: Spectroplast übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber Bauteile oder Deliverables außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks einsetzt. Der Auftraggeber stellt Spectroplast von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen nicht vereinbarten Verwendung beruhen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die aus dem Einsatz von als Prototypen gefertigten Bauteilen in Endprodukten, sicherheitsrelevanten Anwendungen oder im kommerziellen Betrieb entstehen, sofern eine solche Verwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.3 Soweit ein Applikationsprojekt die Entwicklung von Endprodukten oder den Einsatz in regulierten Anwendungsgebieten umfasst, sind Fragen der Produkthaftung, Zertifizierung und Qualitätssicherung ausdrücklich Gegenstand des jeweiligen Auftrags.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Spectroplast behält alle Rechte an eigenen Technologien, Prozessen, Methoden, Materialformulierungen und Know-how (nachfolgend „Background IP"), die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt oder weiterentwickelt werden, vor. Dem Auftraggeber werden hieran keine Rechte eingeräumt. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den vertragsgemäß gelieferten Bauteilen und Deliverables (Ziffer 10.4) bleibt hiervon unberührt.

10.2 Vom Auftraggeber bereitgestellte Konstruktionsdaten, Designs und Spezifikationen (nachfolgend „Auftraggeber-IP") verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Spectroplast erhält daran ein nicht-exklusives Nutzungsrecht, das die Auftragserfüllung sowie die Speicherung der Daten für etwaige Nachbestellungen und gesetzliche Aufbewahrungspflichten umfasst. Nach dauerhafter Beendigung der Geschäftsbeziehung löscht oder gibt Spectroplast die Daten auf Anfrage des Auftraggebers zurück, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

10.3 Körperliche oder unkörperliche Ergebnisse, die Spectroplast im Rahmen von Applikationsprojekten oder fertigungsbegleitenden Entwicklungsleistungen entdeckt, entwickelt oder erzeugt (z. B. Deliverables, Berichte, entwickelte Designs, Prozessoptimierungen, Konzepte, Know-How; nachfolgend „Foreground IP"), verbleiben im Eigentum von Spectroplast. Spectroplast darf Foreground IP und das im Rahmen der Ausführung des Auftrages gewonnene Erfahrungswissen für eigene Zwecke nutzen.

10.4 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Spectroplast dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Background IP und Foreground IP, jeweils soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der gelieferten Bauteile und Deliverables erforderlich ist, ein. Eine Übertragung des Eigentums an Foreground IP auf den Auftraggeber bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im jeweiligen Projektvertrag.

11. Vertraulichkeit

11.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Zwecke zu verwenden.

11.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung einer Partei beruht, sowie für Informationen, die einer Partei nachweislich bereits vor Beginn der Geschäftsbeziehung bekannt waren.

11.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach deren Beendigung. Für Applikationsprojekte mit Austausch proprietärer Materialformulierungen, Fertigungsprozesse oder sicherheitsrelevanter Informationen gelten die gesonderten Regelungen des jeweiligen Projektvertrags, mindestens jedoch die vorstehende Frist von 5 Jahren. Für Geschäftsgeheimnisse gelten die vorstehenden Beschränkungen auch nach Ablauf der vereinbarten Frist so lange weiter wie diese weiterhin Geschäftsgeheimnisse darstellen.

12. Exportkontrolle und Compliance

12.1 Die Lieferungen und Leistungen von Spectroplast können den Exportkontrollgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union unterliegen, insbesondere der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Soweit Lieferungen Technologien oder Materialien mit Ursprung in den USA umfassen, können zusätzlich die US-amerikanischen Export Administration Regulations (EAR) anwendbar sein.

12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Einschränkungen gemäß Ziffer 12.1 zu beachten und ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller auf ihn anwendbaren Export-, Import- und Wiederausfuhrvorschriften im Bestimmungsland sowie in Transitländern.

12.3 Der Auftraggeber versichert, dass er keine natürliche oder juristische Person ist, die auf einer Sanktionsliste der EU oder anderer maßgeblicher Behörden geführt wird, und dass die Waren und Leistungen nicht an solche Personen oder Länder weitergegeben werden. Der Auftraggeber darf keine Bauteile oder Deliverables, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren. Der Auftraggeber unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck des vorstehenden Satzes nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Auftraggeber hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck des ersten Satzes vereiteln würden. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Sätze stellt eine wesentliche Verletzung einer wesentlichen Pflicht unter dem Vertrag dar, und Spectroplast stehen insoweit angemessene Rechtsbehelfe zur Verfügung, Spectroplast kann insbesondere: (i) den Vertrag außerordentlich kündigen oder (ii) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der exportierten Bauteile oder Deliverables, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen. Der Auftraggeber hat Spectroplast unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der vorstehenden Sätze zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieser Sätze vereiteln könnten. Der Auftraggeber hat Spectroplast auf einfache Anfrage innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den vorstehenden Sätzen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten entsprechend für den Verkauf, Export oder Re-Export von Bauteilen oder Deliverables nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus, die in den Anwendungsbereich von Artikel Art. 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen.

12.4 Der Auftraggeber stellt Spectroplast von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden frei, die aus einer Verletzung von Export- oder Importvorschriften durch den Auftraggeber entstehen.

13. Aufträge über die Spectroplast Online-Plattform

Aufträge können auch über die Bestellmaske unserer Online-Plattform („Plattform“) erteilt werden. Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Es gelten folgende Bedingungen:

13.1 Spectroplast behält sich alle Rechte an Inhalten der Plattform (z.B. Bildern, Marken) vor. Nutzer dürfen diese Inhalte nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Plattform nutzen und nicht anderweitig vervielfältigen oder verbreiten. Nutzer haben es zu unterlassen, bei der Nutzung der Plattform den technischen Ablauf zu behindern oder zu überlasten oder die Nutzung durch andere Nutzer zu beeinträchtigen.

13.2 Spectroplast ist damit einverstanden, dass Hyperlinks („links“) auf die Plattform gesetzt werden, aber nur soweit (i) durch das Setzen des links nicht der unzutreffende Eindruck einer geschäftlichen Verbindung mit - oder einer Billigung einer fremden Leistung oder eines fremden Geschäftsbetriebes durch - Spectroplast geschaffen wird, (ii) der link ausschließlich auf die Startseite gesetzt wird (keine „deep links“) (iii) die jeweilige Seite in einem neuen Fenster und vollständig wiedergegeben wird und auch sonst dem Betrachter deutlich wird dass es sich um einen Inhalt von Spectroplast handelt (keine „frames“). Links, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, sind ausdrücklich verboten. Soweit Spectroplast einen link auf einen fremden Inhalt setzt, bedeutet dieses nicht, dass Spectroplast den fremden Inhalt billigt oder sich zueigen macht.

13.3 Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung voraus. Das Passwort für das Nutzerkonto ist streng geheim zu halten und jeder Verlust und jeder unbefugte Zugang ist sofort zu melden. Nutzer stehen Spectroplast für alle Bestellungen und Nutzungen unter Gebrauch ihres Passwortes ein, es sei denn, dass das Passwort nachweislich ohne ihr Verschulden durch einen Dritten unbefugt verwendet wurde.

13.4 Sämtliche Preisangaben auf der Plattform sind Nettopreise. Der Vertragsschluss und die Kommunikation zur Erfüllung des Auftrages erfolgen in deutscher oder englischer Sprache (Vertragssprache).

13.5 Durch Anklicken des „Kostenpflichtig Bestellen“-Buttons gibt der Nutzer ein verbindliches Angebot zur Erteilung eines Fertigungsauftrages ab. Bis zu diesem Zeitpunkt können Nutzer Eingaben korrigieren bzw. von der Vertragserklärung Abstand nehmen. Nach Eingang der Bestellung erhalten Nutzer zunächst per E-Mail eine automatische Empfangsbestätigung, die den Inhalt der Bestellung und die Vertragsbestimmungen wiedergibt. Zu einer weitergehenden Speicherung ist Spectroplast nicht verpflichtet. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes dar. Ein verbindlicher Vertrag wird erst geschlossen, wenn Spectroplast die Bestellung gesondert bestätigt. Für die Auftragsbestätigung und die zeitliche Bindung an die Bestellung gilt Ziff. 2.

13.6 Spectroplast behält sich vor, die Bedingungen für die Nutzung der Plattform mit Wirkung für die Zukunft jederzeit abzuändern. Die geänderten Bedingungen werden auf der Plattform bekannt gegeben. Spectroplast behält sich vor, die Plattform jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern, einzustellen oder einzelne oder alle Nutzer von der Nutzung auszuschließen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des US-amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC).

14.2 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist ausschließlicher Gerichtsstand München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Vertragsschluss seinen Sitz nicht in Deutschland hat.

14.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14.4 Unterauftragnehmer: Spectroplast ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von Spectroplast gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.

Stand: März 2026 · Spectroplast GmbH · München